ERBBAURECHT

ERBPACHT, ERBBAUBERECHTIGTER, ERBBAUZINS, ERBPACHTVERTRÄGE

Erbbauzins Ratekau

Das Erbbaurecht (auch Erbpacht) ist das Recht gegen Zahlung eines regelmäßigen Entgeltes (Erbbauzins) auf oder unter der Oberfläche eines fremden Grundstücks ein Bauwerk zu errichten oder zu unterhalten. Aus der Sicht des Grundstückeigentümers (Erbbaurechtsgeber) ist das Erbbaurecht ein beschränktes dingliches Recht, das auf seinem Grundstück lastet.

Das Erbbaurecht wird grundsätzlich wie ein Grundstück behandelt, daher gilt ein aufgrund eines Erbbaurechts errichtetes Bauwerk als wesentlicher Bestandteil des Erbbaurechts und nicht des Grundstücks. Eigentümer des Bauwerks ist der Erbbauberechtigte und nicht der Grundstückseigentümer. Das Erbbaurecht wird in der Regel für einen gewissen Zeitraum (häufig 99 Jahre) eingeräumt. Erlischt das Erbbaurecht, vereinigen sich Grundstücks- und Bauwerkseigentum wieder. Durch das Erbbaurecht wird der Wohnungsbau gefördert. In der Praxis wird das Erbbaurecht hauptsächlich für die Vermarktung größerer Flächen genutzt.

Ein besonderes Problem stellt die zunehmende Verarmung der Städte und Komunen dar. Da viele Erbbaugrundstücke im Eigentum der Öffentlichen Hand stehen, die Erbpachtverträge zudem häufig aus der Nachkriegszeit stammen, werden die Erbpachtzinsen zunehmend zum Teil drastisch erhöht. Wir beraten und betreuen Sie gerne in allen Fragen der Erhöhungs- oder Abwehrmöglichkeiten.

Ihr kompetenter Ansprechpartner ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

Dirk Roman Kulisch

 
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