Anders sah es ein von der Klägerin beauftragter Professor der Universität Düsseldorf. Dieser hatte ein Gutachten angefertigt, nach welchem die Schließung der Schächte gegen das Eigentumsgrundrecht verstoßen würde.
Das Gericht seinerseits wies darauf hin, dass das entsprechende Gesetz, welches die Schließung von solchen Abfallschächten vorsieht, im Einklang mit dem Grundgesetz steht. Denn die Schließung der Schächte dient der Abfalltrennung und damit Belangen des Umweltschutzes bzw. Wertstoffkreislaufes, weshalb der Rechtsauffassung der Hauseigentümerin nicht zu Folgen war.
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil OVG NW 7 A 1844 12 vom 06.03.2014