Dies gilt aber nur, wenn der Schuldner keine Kenntnis von der Forderungsfreigabe hatte. In dem betroffenen Sachverhalt hatte der Insolvenzverwalter dem insolventen Unternehmen gegenüber die Freigabe der Forderung erteilt, so dass dieses von dem Schuldner die Zahlung des Betrages an sich verlangen durfte. Dem Schuldner war zwar bekannt, dass über das Vermögen des Unternehmens die Insolvenz eröffnet worden war, nicht aber, dass die Forderung zur Einziehung durch das Unternehmen freigegeben worden war. Aus diesem Grund leistete er den geschuldeten Betrag direkt an den Insolvenzverwalter, woraufhin das Unternehmen eine nochmalige Zahlung verlangte, was aber aufgrund der fehlenden Kenntnis des Schuldner von der Forderungsfreigabe unrechtmäßig war.