In dem betroffenen Sachverhalt war die Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf der Seite "www.insolvenzbekanntmachungen.de" publiziert worden. Der Schuldner, in Unkenntnis von diesem Umstand, leistete statt an den berechtigten Insolvenzverwalter an den insolventen Gläubiger, woraufhin der Verwalter nochmalige Zahlung begehrte. Zu Unrecht, wie das Gericht befand.
Leistet der Schuldner nicht an die Insolvenzmasse, sondern an den insolventen Gläubiger und hat er von der Insolvenz Kenntnis gehabt oder hätte diese haben müssen, so ist er grundsätzlich zur nochmaligen Leistung an den Insolvenzverwalter verpflichtet. Etwas anderes gilt nur, wenn er von der Insolvenz keine Kenntnis hatte und auch nicht haben musste. Davon ist auch nicht auszugehen wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf der besagten Internetseite erfolgte, weshalb er sich durch Zahlung an den insolventen Schuldner von seiner Leistungspflicht befreien konnte.