Mit seiner Entscheidung hat der Bundesgerichtshof dem Schutz wissenschaftlicher Arbeiten enge Grenzen gesetzt. Der Kläger wollte in der Arbeit eines Kollegen ein Plagiat seiner Examensarbeit erkannt haben und begründete seine Meinung unter anderem mit einem vergleichbaren Inhalt, der auf identischen Vorarbeiten, der Anfertigung vergleichbarer Fotos und übereinstimmenden Gedankengängen beruhte. Das Gericht teilte diese Auffassung nicht.
Seine Ansicht begründete es, das allein mit dem Umstand, dass ein nach Umfang und inhaltlicher Bedeutung erheblicher Teil der Arbeit des Klägers im Aufsatz des Beklagten in abgewandelter Form inhaltlich übernommen worden sei, noch nicht zu einer unzulässigen Benutzung führen würde. Bei gleichartigen Forschungsthemen sei vielmehr zwangsläufig davon auszugehen, dass identische Beobachtung und Feststellungen getroffen würden. Auch sei nicht erkennbar, das die bemängelte Forschungsarbeit Elemente aufweise, die auf eine eigenpersönliche Prägung des Klägers schließen lassen. Alleine die Beschreibung wissenschaftlicher Erkenntnisse könne demnach keinen Urheberrechtsschutz genießen, da so eine nochmalige Beschreibung wissenschaftlicher Erkenntnisse verhindert würde. Deshalb sei der Urheberrechtsschutz auf Art und Form der Darstellung zu beschränken, nicht aber auf ihren Inhalt.