Reglmäßig verfolgt der in seinen Rechten Verletzte mit seiner Klage das Ziel, den Beklagten von einer wiederholten Verletzung seiner Rechte abzuhalten. Geht das beklagte Unternehmen aber in die Insolvenz, so entfällt damit die Wiederholungsgefahr regelmäßig, selbst wenn der Insolvenzverwalter den Betrieb fortführt. Denn bei der Wiederholungsgefahr handelt es sich um einen tatsächlichen Umstand, der nach den Verhältnissen des in Anspruch genommenen beurteilt werden muss. Dies gilt sowohl dann, wenn der in Anspruch genommene die Rechte selbst verletzt hat, als auch dann, wenn der Wettbewerbsverstoß durch seine Mitarbeiter verursacht wurde. Dies ist durchaus auch auf den Insolvenzverwalter übertragbar, der von Amts wegen und in eigenem Namen die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über die Insolvenzmasse ausübt.
Damit eine Unterlassungsklage aber gegen den Verwalter als Rechtsnachfolger fortgeführt werden kann, muss eine Gefahr der "Erstbegehung" des vom Klägers beanstandeten Verhaltens durch den Verwalter bestehen. Davon ist aber nur auszugehen, wenn ernsthafte und greifbare Anhaltspunkte tatsächlich vorhanden sind, dass der Insolvenzverwalter sich in naher Zukunft vergleichbar rechtswidrig verhält, wie das ursprünglich verklagte Unternehmen. Sind solche Anhaltspunkte nicht ersichtlich, ist für eine Fortführung der Klage kein Raum mehr.
Normen: §§ 3, 4, 8 I, 9 I UWG, §§ 139 I, 240 ZPO, §§ 85 I, 86, 174 II, 180 II InsO