Grundsätzlich haftet ein so betrauter Architekt für eine dauerhaft genehmigungsfähige Planung, aus der sich ein umfassender Schadensersatzanspruch des Bauherrn ergibt, wenn sich seine Planung später als rechtswidrig herausstellt. Sind dem Bauherrn jedoch gewichtige Umstände bekannt, aus denen sich die Fehlerhaftigkeit einer entsprechenden Architektenplanung aufdrängt und setzt er die fehlerhafte Planung trotzdem in die Tat um, so muss er sich ein Mitverschulden zurechnen lassen. Solches gilt insbesondere dann, wenn der Bauherr den Architekten von dem vermeintlichen Umstand in Kenntnis setzt, dass eine weitere Zustimmung von Seiten der Nachbarn nicht erforderlich ist, der Architekt entsprechende Bedenken zum Ausdruck bringt und aus dem Verhalten des Bauherrn der Schluss gezogen werden kann, er wolle trotzdem an der Umsetzung der vorgegebenen Planung festhalten, wie es im verhandelten Sachverhalt der Fall war. Verletzt der Architekt seine Hinweispflichten, kann er trotzdem eine Haftungsbefreiung erlangen, wenn der Auftraggeber aufgrund seines Bewusstseins für die Problematik nicht aufklärungsbedürftig war. Die Beweislast für die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufklärungspflichten oder deren Entbehrlichkeit trägt allerdings der Architekt.