In dem vorliegenden Verfahren hatten sich Bauherr und Architekt darüber geeinigt, dass für den Inhalt und Umfang der vom Architekten geschuldeten Leistungen die Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen gelten soll. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofes sei mit dieser Absprache auch die Verpflichtung zum Führen eines Bautagebuchs getroffen worden. Dies gehöre zum Leistungsbild der Objektüberwachung und sei bei Störungen des Bauablaufs oder Auseinandersetzungen mit anderen Baubeteiligten von großer Bedeutung für eventuelle Nachweise. Dieses Dokumentationsinteresse gelte nicht nur bei Neubauten, sondern auch bei Tätigkeiten an Bestandsbauten. Wird das Bautagebuch nicht geführt, sei eine Minderung des Honorars rechtens.