Diese sieht der BGH darin, dass die Pflicht des Mieters zum "Weißen" von Decken und Wänden dahin zu verstehen ist, dass ein Anstrich mit weißer Farbe vorzunehmen ist und dies den Mieter zu sehr in seiner persönlichen Lebensgestaltung einschränkt.
Insbesondere muss der Mieter nach einer derartigen Formulierung auch während des laufenden Mietverhältnisses in der vorgegebenen Farbwahl streichen, ohne dass dafür ein anerkennenswertes Interesse des Vermieters besteht.