Eine Mahnung der Bundesagentur für Arbeit ist dabei entbehrlich und auch durch eine spätere Nachzahlung lebt der Versicherungsschutz nicht wieder auf. Denn nach Ansicht des Bundessozialgerichts ordnet das Sozialgesetzbuch III bei einem dreimonatigen Zahlungsverzug automatisch das Ende des Versicherungsschutzes an. Nach der Intention des Gesetzgebers sei der Fortbestand des Versicherungsverhältnisses aus Gründen der Risikobegrenzung an eine rechtzeitige Zahlung der Beiträge geknüpft. Auf den möglichen Verlust des Versicherungsschutzes bei Beitragsrückständen sei die Klägerin zu Beginn der Versicherung ausdrücklich hingewiesen worden. Aus diesem Grund sei der Verlust des Versicherungsschutzes gerechtfertigt.
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil BSG B 12 AL 2 09 R vom 30.03.2011