In dem betroffenen Sachverhalt sollte ein Gartencenter in einem Abstand von 250m zu einem Pharma- und Chemiebetrieb errichtet werde. Ein positiver Bauvorbescheid lag bereits vor. Das Chemieunternehmen klagte gegen diesen Bescheid und führte in seiner Klage aus, dass zwischen gefahrenträchtigen Industriebetrieben und Gebäuden mit viel Publikumsverkehr nach EU-Recht ein entsprechend großer Abstand eingehalten werden müsste. Das Bundesverwaltungsgericht sah das Bauvorhaben als nach deutschem Recht grundsätzlich genehmigungsfähig an, war sich im Bezug auf die Einbeziehung einer entsprechenden EU-Richtlinie zum Sicherheitsabstand jedoch unsicher. Bei Einbeziehung dieser Richtlinie stellte sich den Richtern darüber hinaus die Frage, ob bei einer Unterschreitung des Sicherheitsabstandes die Genehmigung zwingend zu versagen sei.
Die Richter am EUGH führten in ihrer Entscheidung aus, das auch die den Bauantrag genehmigenden Behörden die Richtlinie bei ihrer Entscheidungsfindung zu beachten hätten. Ist der Sicherheitsabstand nicht einzuhalten, müsste die Behörde abwägen ob sie das Bauvorhaben genehmigt oder nicht. Das gilt selbst dann, wenn nach deutschem Recht das Vorhaben zwingend zu genehmigen sei.
Demnach ist der Sicherheitsabstand auch im vorliegenden Sachverhalt zwingend zu berücksichtigen. Die letztendliche Entscheidung liegt nun beim Bundesverfassungsgericht.
Normen: Art. 12 der Richtlinie 96/82 EG