Zum Sachverhalt: Im Jahr 2007 buchte das Finanzamt im Lastschriftverfahren Lohn- und Umsatzsteuer von den Konten der insolventen Gesellschaft ab. Da die Gesellschaft aber nur mit der Zustimmung der schwachen vorläufigen Insolvenzverwalterin über ihr Vermögen verfügen durfte ließ die Klägerin den Vorgang rückgängig machen. Im Jahr 2011 verlangte das Finanzamt die Herausgabe von diversen Auskünften und Unterlagen von der Antragstellerin. Erklärtes Ziel des Amtes war eine Prüfung, ob die Klägerin aufgrund ihrer Stellung als schwache vorläufige Insolvenzverwalterin und ihres Verhaltens in 2007 für die Steuerausfälle haftbar gemacht werden könnte, da die erfolgten Rückbuchungen zu ihrem Verantwortungsbereich gehörten. Hiergegen wandte sich die Antragstellerin und bekam vor Gericht Recht.
Nach Ansicht des Finanzgerichts bestünden erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Anliegens. Weder sei sie gesetzliche Vertreterin der Gesellschaft gewesen, noch hätte sie in ihrer Position als schwache vorläufige Insolvenzverwalterin über deren Vermögen verfügen dürfen. Verfügungsbefugt sei alleine die Gesellschaft gewesen, wohingegen die Antragstellerin lediglich hätte entscheiden dürfen, ob sie den einzelnen Verfügungen zustimmt. Aus diesen Gründen sei eine Haftung ihrerseits in Zweifel zu ziehen. Denn die Möglichkeit eine Handlung selbst vorzunehmen, sei nicht identisch mit der Möglichkeit sie mit der eigenen Zustimmung wirksam werden zu lassen. Ob das auch bei Lastschriften gilt, sei aber in einem Hauptsachverfahren zu klären.