Die Minderung des Mietzinses greift auch dann ein, wenn der Mieter das Mietobjekt vor Beendigung des Mietverhältnisses tatsächlich nicht nutzt.
Das Recht auf Minderung ist kein Anspruch, sondern eine kraft Gesetzes eingetretene Änderung der Vertragspflichten, bei der es auf eine subjektive Beeinträchtigung des Mieters nicht ankommt.