Ein einfaches Bestreiten der Richtigkeit der Betriebskostenabrechnung ist nur ausreichend, wenn der Mieter die Werte selber nicht ablesen kann und mit den in der Abrechnung enthaltenen Werten vergleichen kann.
In der Regel liegt keine Möglichkeit zum Ablesen der Werte vor, wenn die Daten des Abrechnungszeitraums aufgrund einer Überschreibung durch die Werte des Folgejahres nicht mehr vorhanden sind oder aufgrund elektronischer Wärmeerfassungsgeräte ohne Display für den Mieter nicht sichtbar sind bzw. der Mieter nicht weiß, wie er etwaige Werte auf einem Erfassungsgerät ablesen kann.