Grundsätzlich muss der zur Offenlegung der Unterlagen Verpflichtete für seine finanzielle Leistungsfähigkeit einstehen. Gewöhnlich findet dieser Grundsatz im Insolvenzverfahren bezüglich der Offenlegung freigegebenen Vermögens aber keine Anwendung, da regelmäßig kein Vermögen freigegeben wird, das eine Wertbeschaffung ermöglicht. Da das Vermögen des zur Offenlegung Verpflichteten in dem betroffenen Sachverhalt nicht ausreichte, die Kosten für die Erstellung des Jahresabschlusses und seiner Veröffentlichung zu decken, sei auch die Verhängung eines Ordnungsgeldes nicht gerechtfertigt.