Diese Erfahrung musste ein älteres Ehepaar vor dem OLG Koblenz machen. Das betroffene Objekt wurde mit dem Begriff "seniorengerecht" und "barrierefrei mit Lift" beworben und so entstand bei dem Beklagten Paar die Vorstellung, dass auch der Balkon über einen barrierefreien Zugang verfügen würde, um ihn im fortgeschrittenen Alter auch mittels Gehhilfe oder Rollstuhl erreichen zu können. Dem war jedoch nicht so, weshalb es den vereinbarten Werklohn minderte.
Rechtswidrig, wie das Gericht befand. Die Begriffe "senioren-" und "behindertengerecht" könnten nicht ohne weiteres miteinander gleichgesetzt werden, zumal nicht jeder ältere Mensch als körperlich behindert anzusehen sei und auf Gehilfe oder Rollstuhl angewiesen ist. Eine Rechtfertigung, die gesetzlichen Vorgaben für behindertengerechtes und barrierefreies Wohnen einfach auf den Begriff des "seniorengerechten" Wohnens zu übertragen, sei nicht ersichtlich. Als Beschaffenheitsvereinbarung könne nur das angesehen werden, was sich der Werbung oder dem Vertrag eindeutig entnehmen lässt. Aus dem Begriff "seniorengerecht", lassen sich aber keine bestimmten Merkmale ableiten, weshalb es auch nicht gerechtfertigt sei ein völlig barrierefreies Wohnumfeld zu erwarten. Aus diesem Grund sei der Werklohn in voller Höhe zu entrichten.