In dem verhandelten Sachverhalt war der klagende Bauunternehmer mit der Errichtung eines Giebeldachs auf einem Flachdach beauftragt. Da bei der Errichtung zusätzliche Leistungen und Massenmehrungen notwendig wurden, stiegen die Kosten für Verkleidungsarbeiten von ursprünglich 12.000 Euro auf 22.000 Euro. Diese Mehrkosten war der Bauherr nicht bereit zu zahlen und Verwies zur Begründung auf die nicht erfolgte Auftragserteilung für die Mehrarbeiten.
Unberechtigt, wie das Gericht befand und führte hierzu aus, dass der Bauherr durch sein tatsächliches Verhalten sein Einverständnis mit der Bauleistung zum Ausdruck gebracht habe. Dies habe der Bauherr vorliegend getan, indem er die erweiterte Ausführung seines Auftrages bemerkt, geduldet und folglich auch akzeptiert habe. Ob ihm bewusst war, dass er für die zusätzlichen Leistungen zahlen müsste sei irrelevant, da es sich bei der Annahme, die erweiterte Ausführung der Arbeiten sei mit dem vereinbarten Preis abgegolten, um einen unbeachtlichen Rechtsirrtum handelte. Dieses Bewusstsein berühre auch nicht das Anerkenntnis der erfolgten Arbeiten. Aus diesen Gründen seien die Voraussetzungen für die Zahlung des Mehrbetrages nach der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen erfüllt, wonach eine nicht in Auftrag erbrachte Bauleistung auch dann zu vergüten sei, wenn der Bauherr sie nachträglich anerkennt.