Als unngeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen gilt jemand unter anderem auch, wenn eine regelmäßige Einnahme von Cannabis erfolgt.
In dem entschiedenen Fall wurde dem Konsumenten der Führerschein entzogen. Nach einer Wiedererteilung der Fahrerlaubnis, aufgrund eines weiteren günstigen medizinisch-psychologischen Gutachtens des TÜV, wurde bei dem Antragssteller erneut der Konsum von Cannabis festgestellt, worauf die Fahrerlaubnisbehörde unter Anordnung der sofortigen Vollziehung den Führerschein einzog. Hiergegen wendet sich der Antragssteller. Er beruft sich zudem darauf, dass die nachgewiesenen THC Werte infolge Passivrauchens entstanden sind.
Das Gericht sah diese Bahauptung als Schutzbehauptung an und ließ die vorgelegte eidesstattliche Versicherung unbeachtet. Zudem zog das Gericht auch den früheren Drogenkonsum zur Beurteilung heran und sah den Zusammenhang für die gegenwärtige Beurteilung der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen durch die positive spätere Beurteilung des TÜV nicht als unterbrochen an.
Normen: StVG § 3 I 1; FeV §§ 46 I; FeV Anl. 4 Nr. 9.2.1