Der Kläger begehrte die Aufhebung einer Anweisung der Kreisverwaltung, nach der ihm das Halten von mehr als vier Hunden untersagt worden war. Zuvor hatte er am Rande des Wohngebietes in einem kleinen Rahmen (1 bis 2 Würfe pro Jahr) Yorkshireterrier gezüchtet, ohne das dabei spezielle bauliche Anlagen für die Hundezüchtung vorhanden waren. Nachdem es wegen der Hundegebells wiederholt zu Beschwerden aus der Nachbarschaft gekommen war, hatte der Kreis dem Kläger daraufhin eine Reduzierung seines Zuchtbestandes auf maximal vier Tiere aufgetragen.
Zu Recht, wie die Richter befanden und führten aus, das Hunde auch während der schutzwürdigen Morgen- und Abendstunden bellen würden, weshalb die Anweisung im Einklang mit dem Rücksichtnahmegebot stehen würde.