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Unfallversicherung zahlt nicht bei Schlafwandlern

Wer beim Schlafwandeln einen Unfall erleidet, braucht nicht mit Zahlungen seiner privaten Unfallversicherung zu rechnen.


In dem zugrunde liegenden Sachverhalt erlitt der Versicherungsnehmer infolge eines Sturzes und anschließenden Aufpralls auf eine Tischplatte eine Augenverletzung. Diese führte zu einem Verlust an Sehkraft, welchen er durch seine Versicherung finanziell ausgeglichen haben wollte. Zum Unfallhergang gab er an, er sei beim Schlafwandeln gestolpert, aufgewacht und sodann gefallen. Die Versicherung verweigerte eine Zahlung, woraufhin der Betroffene klagte, vor Gericht aber eine Niederlage erleiden musste.

Wie das Gericht ausführte, sei in den Versicherungsbedingungen der Unfallversicherung dargelegt, dass Unfälle in Folge von Geistes- oder Bewusstseinsstörungen nicht vom Versicherungsschutz umfasst seien, wenn Aufnahme- und Reaktionsfähigkeit in Folge einer solchen Störung in der Weise beeinträchtigt sind, dass die Reaktionsfähigkeit auf eine solche Gefahrensituation nicht mehr gegeben ist. Der Begriff der "Bewusstseinsstörung" umfasse damit auch das Schlafwandeln, da bei diesem zwar keine vollständige Bewusstlosigkeit gegeben ist, jedoch zumindest eine Beeinträchtigung der Aufnahme- und Reaktionsfähigkeit.
 
Landgericht Bayreuth, Urteil LG BT 23 O 938 09 vom 10.09.2010
Normen: AVB
[bns]
 
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