Der betroffene Hausverkäufer gab gegenüber dem Makler 1950 als Baujahr für das Haus an, ohne hierfür eine Grundlage zu haben. Tatsächlich war das Haus schon 1929 erbaut worden. Der Makler veröffentlichte das angegebene Baujahr in dem entsprechenden Exposé zum Objekt. Im Verlauf des Hauserwerbs wurde zwischen Verkäufer und Käufer ein Gewährleistungsausschluss vereinbart, auf welchen sich der Verkäufer im gerichtlichen Verfahren auch berief.
Zu Unrecht, wie das Gericht befand. Die falsche Angabe des Baujahres stelle einen Sachmangel dar, da durch die Angabe zum Baujahr eine Beschaffenheitserwartung beim Käufer geweckt wurde. Indem der Verkäufer die Angaben über das Baujahr ohne tatsächliche Grundlage, quasi "ins Blaue hinein" abgegeben hatte, beging er eine arglistige Täuschung seines Vertragspartners. Aufgrund dieses Verhaltens hat der Verkäufer dem Käufer den gezahlten Kaufpreis gegen Rückübertragung des Hauses zurück zu erstatten. Darüber hinaus ist die bereits gezahlte Grunderwerbssteuer ebenfalls als ersatzfähiger Schaden zu betrachten.