Dies gilt auch dann, wenn nur eine einzige Trunkenheitsfahrt bekannt geworden ist, sofern eine erhebliche Alkoholisierung vorliegt.
Im betreffenden Fall war ein Fahrradfahrer mit 1.93 Promille angehalten worden.
Das Gericht erachtete die Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens als rechtmäßig, obwohl zwischen der Trunkenheitsfahrt und der Kenntnis der Fahrerlaubnisbehörde ein Zeitraum von 2 Jahren und 4 Monaten abgelaufen war und in diesem Zeitraum keine weiteren verkehrsrechtlichen Zuwiederhandlungen unternommen wurden.