Zwar ist die Teilnahme an einer Atemalkoholmessung freiwillig, sodass der Betroffene diese verweigern kann. Jedoch erfolgt bei einer Verweigerung die Entnahme einer Blutprobe, welche im Gegensatz zu der Atemalkoholmessung erzwingbar ist. Demnach wird der Betroffene durch die fehlende Belehrung und das Nichtvorliegen eines Beweisverwertungsverbotes nicht schlechter gestellt, als er bei einer ordnungsgemäßen Belehrung und einer Verweigerung der Teilnahme an der Atemalkoholmessung stünde. In diesem Fall wäre nämlich eine Blutprobe entnommen worden.
Das Vorliegen eines Beweisverwertungsverbotes stellt eine Ausnahme dar und ist nur bei einer ausdrücklichen gesetzlichen Vorschrift oder bei übergeordneten wichtigen Gründen nach Abwägung der widerstreitenden Interessen im Einzelfall anerkannt.
Amtsgericht Michelstadt, Urteil AG Michelstadt 2 OWi 1400 Js 22301 11 vom 22.11.2011
Normen: StVG §§ 24 a I, 25; BKatV § 4 III, Nr. 241