Ein Radfahrer, der grob verkehrswidrig und extrem riskant bei roter Ampel vom Gehweg auf die Straße fährt, hat in der Regel keinen Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld gegen einen Pkw- oder Lkw-Fahrer, der deswegen beim Anfahren mit dem Radfahrer kollidiert. Das Oberlandesgerichts Koblenz meint, ein Radfahrer darf gar nicht auf dem Gehweg fahren, weil der nur für Fußgänger zugelassen ist. Gerade deshalb muss ein Radfahrer beim "Spurwechsel" vom Gehweg auf die Straße äußerste Vorsicht walten lassen. Wer stattdessen riskant und verkehrswidrig fährt, hat auch keinen Anspruch auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld, wenn es zum Unfall kommt.
Im konkreten Fall war der Radfahrer bei einer Kollision unter einen Lkw geraten und schwer verletzt worden. Der Lkw-Fahrer wollte rechts abbiegen und musste in der Kurve wegen einer grünen Fußgängerampel anhalten. Als die Fußgängerampel wieder rot war, fuhr der Lkw-Fahrer wieder an und kollidierte dabei mit dem Radfahrer, der zwischenzeitlich auf die Straße gefahren war. Der Radfahrer und seine Unfallversicherung sahen zumindest eine Mitschuld beim Lkw-Fahrer und wollten daher von ihm und seiner Versicherung Schadensersatz für die Krankenkosten und ein happiges Schmerzensgeld.
Dieses Verlangen hat zunächst schon das Landgericht mit der Begründung abgewiesen, der Radfahrer habe den Unfall mit derart gravierenden Verkehrsverstößen alleine verschuldet, dass eine Haftung des Lkw-Fahrers ausscheide. Insbesondere sei der Radfahrer verbotener Weise vom Gehweg auf die Straße gefahren, habe dabei keinerlei Vorsicht walten lassen und auch die rote Ampel missachtet. Das Oberlandesgericht Koblenz hat diese Entscheidung nun bestätigt.