Dies gilt jedoch nur, wenn der Schutzstreifen nicht von Radfahrern in dem betreffenden Augenblick genutzt wird.
Kommt es bei einem solchen Fahrmanöver zu einer Kollision zwischen einem vorfahrtsberechtigten und auf dem Schutzstreifen fahrenden Autofahrer und einem aus einer querenden Straße kommenden Fahrradfahrer, so kann den Fahrradfahrer unter Umständen die volle Haftung treffen.