Solange dem Mieter keine Einsicht in die Belege der Betriebskostenforderung gewährt wurde, steht ihm ein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich seiner Zahlung zu.
Auch eine Verurteilung zur Leistung Zug um Zug kommt nicht in Betracht, da der Mieter so verpflichtet wäre, vor einer Überprüfung der Unterlagen zu zahlen.