Jedoch muss sich der Geschädigte nach Konkurrenzangeboten erkundigen, wenn das Angebot des zuerst aufgesuchten Mietwagenunternehmers ersichtlich überhöht ist.
Will der Schädiger geltend machen, dass die Mietwagenkosten überhöht sind, so muss er dies in einem Prozess substantiiert bestreiten und konkret vortragen, welche konkreten anderweitigen Anmietmöglichkeiten dem Geschädigten zur Verfügung gestanden haben sollen.
Amtsgericht Frankfurt a. M., Urteil AG Frankfurt a. M. 30 C 2630 II-45 vom 24.04.2012