In dem zugrunde liegenden Sachverhalt nahm sich der Geschädigte nach dem Unfall einen vergleichbaren Mietwagen und wollte die entstanden Kosten von mehr als 2000 Euro ersetzt haben. Die Versicherung zahlte hingegen nur rund 800 Euro, da sie den Rest der Kosten als überzogen ansah.
Zu Recht, wie das Amtsgericht in München urteilte. Demnach obliegt dem Geschädigten bei der Wahl des Mietwagens ein Vergleich zwischen den verschiedenen Angeboten. Dabei sei stets die günstigere Offerte zu wählen. Grundlage hierbei ist der marktübliche Tarif der Mietwagenkosten, abgeleitet aus dem Marktpreisspiegel Deutschland 2008 des Fraunhofer Instituts für Arbeitswirtschaft und Organisation. Diesem sei gegenüber anderen statistischen Erhebungen, wie etwa der Schwacke-Liste, der Vorzug zu geben. Diese würde aufgrund der Art der Erhebung eine bessere Preisübersicht bieten.