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Steuerliche Berücksichtigung für Gebäudesanierung aufgrund einer Gesundheitsgefährdung

Vor dem Hintergrund einer Gesundheitsgefährdung erfolgende Sanierungsarbeiten an einem selbst genutzten Gebäude sind als Aufwendungen steuerlich absetzbar.


Zu diesem Ergebnis kam der Bundesfinanzhof in mehreren Entscheidungen und gab damit dem Kläger recht. Nach dem Steuergesetz kann die Einkommenssteuer ermäßigt werden, wenn dem steuerpflichtigen Betroffenen zwangsläufig größere Aufwendungen entstehen als der überwiegenden Mehrheit vergleichbarer Steuerpflichtiger. Das gilt etwa nicht bei üblichen Instandhaltungs- und Modernisierungskosten des selbstgenutzten Wohnraums, sowie bei der Beseitigung von Baumängeln. Anders sieht es nach den richterlichen Ausführungen jedoch aus, wenn aufgrund einer konkreten Gesundheitsgefährdung Sanierungsmaßnahmen erforderlich sind. Dazu zählen etwa mit Asbest gedeckte Dächer, Hausschwammbefall, unzumutbare Beeinträchtigungen wie Geruchsbelästigung und Brand- bzw. Hochwasserschäden.

Eine Einschränkung der steuerlichen Geltendmachung sei jedoch gegeben, wenn Ersatzansprüche gegen Dritte bestehen. Diese müssten vor einer steuerlichen Berücksichtigung verfolgt und im Rahmen der Steuerfestlegung sodann berücksichtigt werden. Auch darf der Sanierungsgrund nicht durch den Eigentümer selbst verschuldet oder ihm beim Erwerb des Objekts bekannt gewesen sein.
 
Bundesfinanzhof, Urteil BFH VI R 21 11 vom 29.03.2012
Normen: § 33 I, II EStG
[bns]
 
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