In dem zugrunde liegenden Sachverhalt setzte sich der Unfallverursacher betrunken hinter das Steuer seines Fahrzeugs und baute prompt einen Unfall. Eine Blutuntersuchung ergab eine Blutalkoholkonzentration von 2,1 Promille. Seine KFZ-Haftpflichtversicherung beglich zwar den entstandenen Schaden von mehr als 4000 Euro, wollte diesen aber ihrerseits von dem Unfallverursacher ersetzt haben.
Zu Recht, wie der Bundesgerichtshof urteilte. Aus den allgemeinen Kraftfahrzeug-Versicherungsbedingungen ergibt sich, dass eine Versicherung im Fall eines unter Alkoholeinfluss stehenden Fahrers ihre Leistungen entsprechend dem Grad seines Verschuldens kürzen darf. Der Verzicht auf Alkohol beim Führen eines Kraftfahrzeuges ist demnach eine Obliegenheit des Versicherungsnehmers gegenüber seiner Versicherung. Nach Ansicht der Richter ist dementsprechend auch ein vollständiger Verlust des Versicherungsschutzes gerechtfertigt, wenn gegen diese Obliegenheit in einer Form der groben Fahrlässigkeit verstoßen wird, die schon fast an Vorsatz grenzt. Da in dem vorliegenden Sachverhalt die Grenze der absoluten Fahruntüchtigkeit von 1,1 Promille mit 2,1 Promille weit überschritten war, würde die Handlung des Beklagten demnach einen der schwersten Verkehrsverstöße überhaupt, die Volltrunkenheitsfahrt, verwirklichen. In einem solchen Fall sei es demnach gerechtfertigt den Versicherungsschutz komplett und nicht nur anteilig zu verweigern.