Voraussetzung für das Stellen eines Insolvenzantrages ist, dass der Antragsteller über ein entsprechendes Rechtsschutzinteresse verfügt. Ein solches ist nicht etwa schon deshalb zu versagen, weil der Gläubiger neben einer quotalen_Befriedigung seiner Forderung auch die Ausschaltung eines zahlungsunfähigen Konkurrenten verfolgt. Dafür spricht das alleine der Staat in das Vermögen des Schuldners vollstrecken darf, weshalb die Motivation der Antragstellung insgesamt den Grundgedanken eines Insolvenzverfahrens zuwider laufen muss, um rechtswidrig zu sein.