Jedoch darf eine Versicherung nicht auf unfallgeschädigte Personen einwirken, um sie unter Hinweis auf die Verpflichtung zur Geringhaltung des Schadens zu veranlassen, das Mietfahrzeug vorzeitig zurückzugeben und stattdessen ein anderes Fahrzeug bei einem von der Versicherung vermittelten Autovermieter anzumieten.
Normen: UWG § 4 Nr. 1,10; BGB § 249 II 1, § 823 I