Wird ein schriftlicher Wohnraummietvertrag und dazu ein separater Mietvertrag über eine Garage abgeschlossen, so spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die beiden Mietverträge rechtlich selbstständig sind.
Die Vermutung kann durch besondere Umstände widerlegt werden, die das Mietverhältnis über die Garage und den Wohnraum als rechtliche Einheit erscheinen lassen.
Eine solche Annahme ist insbesondere dann gegeben, wenn Wohnung und Garage auf demselben Grundstück liegen.
In dem entschiedenen Fall lagen Wohnung und angemietete Garage nicht auf demselben Grundstück, sondern 150 m auseinander auf verschiedenen Grundstücken. Das Gericht bejahte die Selbstständigkeit der abgeschlossenen Mietverträge, mithin die Zulässigkeit der Teilkündigung.