Der Vermieter ist nicht befugt, mit der Berufung auf den Kostenzuschlag für Schönheitsreparaturen über die ortsübliche Vergleichsmiete hinauszugehen.
Demnach ist der Kostenansatz für Schönheitsreparaturen und Instandhaltung auch nach Fortfall der öffentlichen Preisbindung in der marktüblichen Miete enthalten und es rechtfertigt sich kein gesonderter Zuschlag über die ortsübliche Miete hinaus.