Will der Unfallgegner geltend machen, dass die Verletzungen des Geschädigten nicht in einem so erheblichen Ausmaß entstanden wären, wenn der Geschädigte angeschnallt gewesen wäre, so muss der Unfallverursacher hierfür einen konkreten Beweis erbringen, um eine anspruchsmindernde Mithaftung des Geschädigten geltend zu machen.
Der in einen Verkehrsunfall verwickelte Autofahrer ist nach den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung dazu verpflichtet, die Unfallstelle, soweit es ihm möglich ist, zu sichern.
Normen: BGB § 254; StVO §§ 21 a I, 34 I Nr. 2