Die Annahme eines Anscheinsbeweises setzt voraus, dass Geschehensabläufe vorliegen, für die nach der allgemeinen Lebenserfahrung eine schuldhafte Verursachung des Verkehrsunfalls typisch ist, wobei es sich aufdrängt, dass ein Unfallbeteiligter seine Pflicht zur Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt verletzt hat.
Es reicht für einen Anscheinsbeweis jedoch nicht aus, wenn weitere Umstände zu dem Unfallereignis hinzutreten, die solche Besonderheiten aufweisen, dass eine Typitität der Fallgestalltung nicht mehr vorliegt.