Dies begründet sich mit der Schaffung einer Herausforderungslage der Polizei. Hierbei muss eine gesteigerte Gefahrenlage durch den Verfolgten hervorgerufen werden und die Risiken der durch die Polizei aufgenommenen Verfolgung dürfen nicht außer Verhältnis zu deren Zweck, der Ergreifung des Fliehenden, stehen. Derjenige der durch ein vorwerfbares Tun einen anderen zu einem selbstgefährdenden Verhalten herausfordert, muss für die Schäden des Herausgeforderten haften, wenn der Willensentschluss des Geschädigten auf einer mindestens im Ansatz billigenswerten Motivation beruht.
Ein Verschulden kann dem Fliehenden, mithin dem Herausforderer, angelastet werden, wenn dieser sich bewusst ist oder zumindest fahrlässig nicht erkannt hat, dass sein Verhalten für den Verfolger zumindest eine gesteigerte Gerfahrenlage schafft, in welcher der Verfolger zu Schaden kommen kann.
Der Zurechnungszusammenhang wird auch dann nicht unterbrochen, wenn die Polizei zum Zwecke der Gefahrenabwehr vorsätzlich eine Kollision mit dem Flüchtigen herbeiführt, um dieses zum Anhalten zu bewegen. Auch in einem solchen Fall muss der Fliehende für die Sachschäden an dem Polizeifahrzeug aufkommen.
Der Anspruch auf Ersatz der Schäden am Polizeifahrzeug kann auch als Direktanspruch gegen den Haftpflichtversicherer des Fluchtwagens geltend gemacht werden.