In dem zugrunde liegenden Sachverhalt verlegten die Versorgungsbetriebe 1994 Leitungen über einen Privatweg der Klägerin um das nicht ans Versorgungsnetz angeschlossene Grundstück des Beklagten mit Strom, Wasser und Telekommunikation zu versorgen. Dabei stütze sich der Versorger bei der Verlegung auf entsprechende Gesetze, welche ihm das Verlegen der Leitungen gestattete. Für diese Versorgung des Nachbargrundstücks begehrte die Klägerin eine entsprechende Entschädigung durch ihren Nachbarn, unterlag jedoch vor dem Bundesgerichtshof.
Der Nachbar sei nicht unrechtmäßiger Besitzer des betroffenen Weges, indem er ihn zur Führung der Leitungen nutzt. Sein Grundstück wird lediglich durch die Leitungen versorgt, was aber nicht einer Nutzung durch den Beklagten entspricht. Denn die Nutzung erfolgt durch den Versorger, der aber über ein legitimes Recht zur Verlegung der Leitungen verfügte. Diese Nutzung durch den Versorger kann dem Nachbarn auch nicht zugerechnet werden, weshalb einem Anspruch auf Entschädigung nicht existiert.