Ein fremdes Recht darf von einem Dritten aufgrund einer ihm von dem Berechtigten erteilten Ermächtigung im eigenen Namen im Prozess verfolgt werden, sofern der Dritte hieran ein eigenes schutzwürdiges Interesse hat.
Der Erwerber eines Grundstücks tritt nur in solche Rechte und Pflichten des Veräußerers ein, die als mietrechtlich zu qualifizieren sind oder die in untrennbarem Zusammenhang mit dem Mietvertrag stehen. Der Erwerber tritt deshalb nicht in Rechte und Pflichten ein, die außerhalb des Mietverhältnisses liegen, selbst wenn sie als zusätzliche Vereinbarung im Mietvertrag geregelt sind.