Vielmehr muss eine angemessene Herabsetzung des Mietzinses den geringeren Gebrauchswert dieser Räume in Rechnung stellen.
Dies gilt insbesondere, wenn die Kellerräume hinsichtlich ihrer Nutzung mit dem hauptsächlichen vertraglichen Nutzungszweck nicht gleichwertig sind und daher eine Gleichsetzung der Kellerfläche mit der Fläche des Ladenlokals und der Nebenräume nicht gerechtfertigt ist.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellt bei der Miete von Räumen die Unterschreitung der vertraglich vereinbarten durch die dem Mieter vom Vermieter tatsächlich überlassene Fläche einen Mangel der Mietsache dar, weshalb der Mieter nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten hat.