In dem zugrunde liegenden Sachverhalt betrat eine Person die Fahrbahn, um eine ca. 30 cm lange Stützradführungshülse von dieser zu entfernen, welche vom Mittelstreifen in die Überholspur hinein ragte. Dabei wurde der klagende Betroffene von einem Auto erfasst und schwer verletzt und begehrte daraufhin Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung, welche ihm durch das Bundessozialgericht auch zugesprochen wurden.
Wie das Gericht ausführte, habe der Kläger in einer Situation Hilfe leisten wollen, in der eine erhebliche Gefahr für für Personen und Sachwerte unmittelbar bestand. Dieser Gefahr konnte nur durch sein sofortiges Hilfeleisten begegnet werden, zumal man beim belassen der Hülse auf der Fahrbahn von einer hohen Unfallwahrscheinlichkeit ausgehen konnte. Aus diesem Grund habe es sich um eine versicherte Tätigkeit im Sinne des Sozialgesetzbuches gehandelt, wobei der Versicherungsschutz ab dem Zeitpunkt gegeben sei, in welchem der Kläger die Fahrbahn betrat.