Zu diesem Ergebnis kam das Gericht im Fall einer Österreicherin, die in Deutschland einen PKW erworben hatte. Aufmerksam auf den Wagen war sie über das Portal mobile.de geworden. Auf diesem hatte der Händler aus Hamburg den PKW eingestellt. Nach erfolgreicher Kontaktaufnahme begab sich die Österreicherin ins benachbarte Deutschland, begutachtete den PKW und schloss direkt einen Kaufvertrag mit dem Anbieter. Beachtenswert dabei ist, dass der Vertrag an sich gerade nicht über das Internet geschlossen wurde. Aufgrund diverser Mängel mit dem Fahrzeug unzufrieden, beschritt die Käuferin den Weg zum Gericht. Dabei kam jedoch die Frage auf, ob sie in Österreich oder Deutschland klagen muss.
In Österreich, wie der EUGH entschied und führte zur Begründung aus, dass es für die österreichische Gerichtszuständigkeit ausreichen würde, wenn der Händler sein Produkt zuvor im Internet auch auf ausländische Verbraucher ausgerichtet hat. Da das in dem gegebenen Sachverhalt der Fall war, kommt es deshalb nicht mehr darauf an, ob der Vertrag online geschlossen wurde oder wie vorliegend direkt in Deutschland.
Normen: Verordnung (EG) Nr. 44/2011 Art. 15 I Buchst. C