Bemerkenswert ist an dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs darüber hinaus, dass in Deutschland auch Altfälle der letzten drei Jahre von dem Richterspruch erfasst werden. Die Höhe der Ausgleichsleistungen beträgt dabei in Abhängigkeit von der Flugentfernung zwischen 250 und 600 Euro.
Ein Ausweg aus diesen Ausgleichszahlungen steht Fluggesellschaften nur noch dann offen, wenn "wenn das Luftfahrtunternehmen nachweisen kann, dass die große Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären". Somit liegt es an den Fluggesellschaften zu beweisen, das sie die Ursache der Verspätung nicht beherrschen konnten.
Parallel wies das Gericht in Anlehnung an ein Urteil aus dem Jahr 2009 nochmal darauf hin, dass der Anspruch auf Ausgleichsleistungen unabhängig davon besteht ob ein Flug annulliert wurde, oder ob es sich lediglich um eine Verspätung handelt. Beide Situationen sind gleich zu behandeln, da der Fluggast in beiden Situationen mit einem Zeitverlust leben muss.
Normen: Art. 5, 6 Verordnung (EG) Nr.261/2004