In dem entschiedenen Fall waren in der Aufstellung der Betriebskosten unter anderem auch die Kosten für eine Gebäudeversicherung aufgeführt, die jedoch tatsächlich vom Vermieter nicht abgeschlossen wurde. Es trat ein durch den Mieter verursachter Wasserschaden ein, worauf der Vermieter Schadensersatz in Höhe von 50.000 € verlangte.
Das Gericht entschied, dass mit der Zahlung der Betriebskosten auch die Kosten für eine Versicherung als entrichtet anzusehen sind, welche dem Mieter im Schadensfall auch zugute kommen muss. Schließt der Vermieter die Versicherung nicht ab, obwohl diese in der Aufstellung über die Betriebskosten aufgeführt ist, so kann er im Schadensfall von dem Mieter keinen Ersatz verlangen. Mithin ist die Abwälzung von Versicherungskosten auf den Mieter nur dann sachlich gerechtfertigt, wenn dem eine entsprechende Gegenleistung des Vermieters gegenübersteht.
Der Mieter hat in diesen Fällen eine berechtigte Erwartung, dass ihm die in den Betriebskosten aufgeführten Versicherungskosten im Schadensfall zu Gute kommen und den Vorauszahlungen die aufgeführten Auslagen gegenüberstehen.
Der Mieter kann nicht auf den Abschluss einer eigenen Haftpflichtversicherung verwiesen werden, denn dadurch würden ihm zusätzliche Kosten entstehen, obwohl er bereits die Kosten der Versicherung des Vermieters übernommen hat. Insbesondere darf es dem Vermieter nicht zu Gute kommen, dass er schlechthin falsche Angaben über den Preis der Mietsache macht.
Der Mieter ist so zu stellen, wie er stünde, wenn die Gebäudeversicherung vom Vermieter tatsächlich abgeschlossen worden wäre. Dies bedeutet aber auch, dass der Mieter von der Haftung für Vorsatz und Fahrlässigkeit nicht befreit ist und für vorsätzlich oder fahrlässig verursachte Schäden haftet, auch wenn keine Versicherung vom Vermieter abgeschlossen wurde.