In dem zugrunde liegenden Sachverhalt setzte sich der Einkaufswagen selbstständig in Bewegung, als der Angeklagte gerade dabei war seine Einkäufe in den Kofferraum seines Fahrzeugs zu räumen. Der Einkaufswagen rollte gegen ein anderes parkendes Auto und verursachte hierbei angeblich einen Schaden von rund 1500 Euro. Trotz Wahrnehmung des Schadens an dem anderen PKW entfernte sich der Angeklagte vom Ort des Geschehens.
Das Gericht sah in diesem Entfernen vom Unfallort keine Fahrerflucht und führte zur Begründung aus, dass sich in dem schädigenden Ereignis keine typische Gefahr des Strassenverkehrs verwirklicht hätte. Denn da der Einkaufswagen nicht als Fahrzeug im Sinne des Straßenverkehrs anzusehen sei und sich selbstständig in Bewegung setzte, seien die Voraussetzungen einer Strafbarkeit nicht gegeben.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.