Der Mieter muss sich nicht auf die Übersendung von Kopien verweisen lassen, gleich ob eine Kostenerstattungspflicht vereinbart wird oder nicht.
Bei Wohnraummietverträgen mit einer Mehrzahl von Verpflichtungen ist der Erfüllungsort für die jeweilige Vertragspflicht gesondert zu bestimmen, mithin gibt es keinen von vornherein einheitlichen Erfüllungsort.
Die Parteien können den Erfüllungsort für die jeweiligen Verpflichtungen aus dem Mietvertrag in einer Individualvereinbarung gesondert frei festlegen.