In dem wegweisenden Urteil klagte die GEMA gegen das Internetportal, da auf dessen Seite 12 mit Rechten der GEMA behaftete Videos zugänglich waren und begehrte mit ihrer Klage eine entsprechende Unterlassung der Darstellung. YouTube hingegen führte an, dass man für mögliche Urheberrechtsverletzungen nicht haftbar gemacht werden könnte, da man den Nutzern lediglich die Plattform zur Verfügung stellen würde. Weder habe man die fraglichen Videos selbst erstellt, noch habe man sie selbst hochgeladen. Außerdem habe man bereits sämtliche zumutbaren Maßnahmen zur Verhinderung von Verstößen gegen das Urheberrecht getroffen.
Dieser Auffassung folgte das Hamburger Landgericht jedoch nicht. Vielmehr verurteilte es YouTube zur Löschung der betreffenden Videos und belegte das Internetportal mit umfassenden Prüfungspflichten bei jedem neuen Upload.
In seiner Begründung führte das Gericht aus, dass YouTube zwar nicht selbst als "Täterin" eines Urheberrechtsverstoßes zu bestrafen sei, jedoch würde durch die Bereitstellung und den Betrieb der Plattform ein Beitrag zu solchen Verstößen geleistet. Dieser Beitrag würde auf Seiten YouTubes umfassende Verhaltens- und Kontrollpflichten begründen, welche das Internetportal verletzt habe. Deshalb würde YouTube als "Störerin" ein Unterlassungsanspruch treffen. Denn unmittelbar nach der Information über die Urheberrechtsverletzung habe YouTube die betroffenen Videos nicht gesperrt, sondern sich hiermit noch einen Monat Zeit gelassen.
Für die Zukunft sei YouTube darüber hinaus verpflichtet, nach jedem zugetragenen Urheberrechtsverstoß nicht nur das Video unverzüglich zu löschen, sondern auch einen erneuten Upload des betreffenden Musiktitels zu verhindern. Dies sei auch verhältnismäßig, da YouTube über ein entsprechendes Computerprogramm verfügen würde. Von diesem Programm müsste YouTube selbst Gebrauch machen und könnte die Anwendung nicht, wie von YouTube bisher praktiziert, den Inhabern der Urheberrechte überlassen. Da die Prüfungs- und Kontrollpflichten einer als Störer in Anspruch genommenen Person aber erst mit ihrer Kenntnis von einem Rechtsverstoß beginnen würde, sei YouTube hingegen nicht verpflichtet, seine gesamte bisherige Datenbank auf Urheberrechtsverstöße zu durchforsten. Da das angesprochene Programm aber beispielsweise Live-Aufnahmen nicht erkennen kann, sei YouTube zusätzlich zur Installation eines geeigneten Wortfilters verpflichtet, welcher solche Stücke aufgrund des Titels und des Interpreten erkennen würde.
Für den Fall der Zuwiderhandlung drohte das Gericht YouTube ein Ordnungsgeld von bis zu € 250.000 je Einzelfall, oder die Verhängung von maximal sechs Monaten Ordnungshaft gegen die Verantwortlichen an.