Darauf wies das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz hin und führte aus, dass mit der Nennung des nächsten Untersuchungstermins keine Begrenzung der Arbeitsunfähigkeit bis zu diesem Zeitpunkt erfolgt ist. Denn nur weil ein neuer Termin genannt ist, kann man daraus nicht schließen, dass ab diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen für eine ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit nicht mehr vorliegen.
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil LSG RP L 5 KR 309 11 B vom 23.12.2011