Vorliegend war Regenwasser über eine schräge Abfahrt in die im Keller befindliche Garage gelangt und ergoss sich von dort aus in weitere Räume, woraufhin der Geschädigte Ersatz des entstandenen Schadens von seiner Versicherung begehrte, welche diese ihm jedoch verwehrte. Auch vor Gericht hatte er keinen Erfolg.
Bei der schadensursächlichen Überflutung handelte es ich nach Auffassung der Richter nicht um eine Überschwemmung im Sinne der Elementarschadensversicherung. Nach der Definition des Gesetzes sei eine versicherte Überschwemmung gegeben, wenn der Grund und Boden überflutete wird, auf dem das betroffene Gebäude steht. Von einer Überflutung sei auszugehen, wenn sich erhebliche Wassermengen auf der Grundstücksoberfläche ansammeln. Ist wie, wie im vorliegenden Sachverhalt, das Wasser direkt von der Straße über die Garagenabfahrt in das Gebäude gelangt, sei somit keine Überflutung des versicherten Grundstücks gegeben und damit auch kein Schaden, der von der Versicherung ersetzt werden müsste. Hier sei lediglich die Grundstücksneigung schadensursächlich gewesen, nicht aber die vom Gesetz geforderte Überflutung der Grundstücksoberfläche.