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Zinssatz von 48 % bei Grundschuldbestellung sittenwidrig

Bei einem Zinssatz von 48 % ist eine Grundschuld als sittenwidrig zu bewerten und darf deshalb nicht ins Grundbuch eingetragen werden.


Vorliegend ging es um den Darlehensvertrag zwischen einem Pfandleihunternehmen und einem Grundstückseigentümer. Letzterer sollte 10.000 Euro von dem Unternehmen erhalten. Zum Zweck der Sicherung des Darlehens sollte für das Grundstück eine Grundschuld über 15.000 Euro in das Grundbuch eingetragen werden. Der für das Darlehen zu vermerkende Zinssatz sollte sich auf 48 % pro Jahr belaufen. Seine Höhe ergab sich dabei aus monatlich 1 % Zinsen und weiteren 3 % "Gebühren". Das zuständige Grundbuchamt verweigerte jedoch die Eintragung in das Grundbuch. Zur Begründung führte man an, dass der vereinbarte Zinssatz sittenwidrig sei. In dieser Auffassung wurde es durch das Gericht bestätigt.

Orientiert an den derzeit üblichen Zinssätzen stellte das Gericht fest, dass Grundschuldzinsen üblicherweise mit etwa 15 % in das Grundbuch eingetragen werden. Die vereinbarten 48 % würden aber weit oberhalb des üblichen Zinssatzes liegen. Zwischen Leistung und Gegenleistung besteht dementsprechend ein besonders krasses Missverhältnis. Aufgrund dessen ist die zwischen den Parteien getroffene Einigung über die Höhe des Zinssatzes sittenwidrig und kann folglich auch nicht in das Grundbuch eingetragen werden.
 
Oberlandesgericht Schleswig-Holstein, Urteil OLG SH 2 W 19 12 vom 05.09.2012
Normen: § 138 BGB
[bns]
 
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